
Abwasser
Gesplittete Abwassergebühr
Das können Sie sich sparen
Abwasserkosten entstehen unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation entwässerten Schmutz- und Regenwassers, die Instandhaltung des öffentlichen Kanalnetzes sowie Regenwasserbehandlungs- und Entlastungsanlagen. Um diese Kosten für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu decken, wurde bisher eine Abwassergebühr erhoben, die sich nach der verbrauchten Frischwassermenge berechnet. Dabei ging man davon aus, dass bei allen Grundstücken die in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge ungefähr dem verbrauchten Frischwasser entspricht.
Verschiedene Verwaltungsgerichtshöfe haben entschieden, dass die Gebührenerhebung allein nach diesem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Die Kommunen sind nun verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung verursachergerecht zu erheben, also entsprechend des tatsächlichen in Anspruch genommenen Abwassers.
Ökologisch betrachtet entsteht hierdurch ein Anreiz für Entsiegelungsmaßnahmen, die einen natürlichen Wasserkreislauf auf dem Grundstück fördern und gleichzeitig die Niederschlagswassergebühr senken. Grundstückseigentümer können mittels einer Versickerungsanlage – und vor allem in der Kombination Regenwassernutzung und Versickerung – so auch ökonomische Vorteile nutzen, indem Frischwassergebühren und Niederschlagswassergebühren teilweise entfallen.
Gesplittete Abwassergebühr
Im Zuge der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr wird die bisherige allgemeine Abwassergebühr zukünftig in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich wie bisher nach dem verbrauchten Frischwasser (EUR/m³). Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der versiegelten (also befestigten oder überbauten) Flächen, von denen aus Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (EUR/m²).
Gebührenpflichtige und gebührenfreie Versiegelungsflächen
Die Niederschlagswassergebühr ist fällig für direkt einleitende Flächen, die einen eigenen Anschluss an die Kanalisation haben (z. B. durch eine Regenrinne). Auch indirekt einleitende Flächen, die keinen eigenen Kanalanschluss besitzen, von denen aber beispielsweise aufgrund des Geländegefälles Regenwasser in den Straßeneinlaufschacht gelangt, sind gebührenpflichtig. Abhängig ist dabei aber auch noch die Versiegelungsart (vollständig, stark oder wenig versiegelt), wobei diese Fläche dann entsprechend mit einer Kennzahl gewichtet wird (z. B. 0.8 oder 0.4).
Keine Gebühr fällt an für Flächen, von denen kein Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Auch keine Gebühr ist fällig bei der Versickerung des Regenwassers direkt oder in Kombination mit einer Zisterne. Diese Flächen sollten aber separat angegeben werden.
Die genauen Regelungen bzw. die möglichen Flächenreduzierungen können sich von Kommune zu Kommune stark unterscheiden. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Gemeinde oder Stadt über die Details, damit Sie eine maximale Ersparnis erzielen können.